Geschäftsessen mit Geschäftspartnern und Kunden sind keine Seltenheit im Geschäftsalltag. Ob bei einem ersten Kennenlernen mit einem potenziellen Kunden oder bei der Anbahnung eines Kooperationsvertrages, ein gemeinsames Essen schafft Vertrauen. Doch wie lassen sich die Bewirtungskosten steuerlich absetzen und worauf sollten Sie achten?
Was sind absetzbare Bewirtungskosten?
Laut der Einkommensteuerrichtlinien sind Bewirtungskosten Ausgaben für Speisen, Getränke oder Genussmitteln. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Bewirtung stehen, zum Beispiel Trinkgeld.
Wichtig: Die Bewirtung muss beruflich veranlasst sein. Ein Mittagessen mit einem Freund ist nicht absetzbar – auch dann nicht, wenn dabei beiläufig Geschäftliches besprochen wird.
Bis zu welcher Höhe sind die Kosten absetzbar?
Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen können die Kosten gemäß § 4 Abs 5 Nr. 2 EStG zu 70% gemäß der Bewirtungsrechnung gewinnmindernd angesetzt werden. Hierbei gilt, dass die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen sein müssen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Ebenso zu beachten ist, dass die Bewirtungskosten korrekt und vollständig dokumentiert sind. Folgende Angaben müssen auf dem Bewirtungsbeleg stehen:
Zudem muss eine maschinell erstellte Rechnung mit vollständiger Adresse des Restaurants vorliegen, wenn die Kosten 250 Euro übersteigen.
Welche Kosten sind nicht absetzbar?
Folgende Ausgaben werden nach den Einkommensteuerrichtlinien nicht als Bewirtung erachtet:
Diese Aufwendungen gelten als Werbeaufwand und sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Wer Bewirtungskosten steuerlich geltend machen will, sollte genau wissen, was erlaubt ist – und was nicht. Nur wer Anlass, Teilnehmer und Höhe der Kosten sauber dokumentiert, vermeidet Ärger mit dem Finanzamt.
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