Für ein angeschafftes Wirtschaftsgut liegt die GWG-Grenze bei 800 EURO (netto). Grundsätzlich kann bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zwischen 3 verschiedenen Abschreibungsverfahren gewählt werden, dass heißt Selbstständige und Gewerbetreibende haben ein Wahlrecht bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter.
Die folgenden 3 Abschreibungsverfahren können gewählt werden:
Grundsätzlich muss in einem Wirtschaftsjahr die Wahl der Sofortabschreibung oder die Wahl der Poolabschreibung einheitlich auszuüben werden. Die Auswirkungen der einzelnen Abschreibungsmethoden sollten daher im Blick behalten werden. Bei der Poolabschreibung werden alle erworbenen geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) des Wirtschaftsjahres in einen Sammelposten eingestellt und einbezogen, d. h. auch jene, die zwischen 250,01 EUR und 800 EUR liegen und werden nunmehr über eine Abschreibungsdauer von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben. Die Sofortabschreibung der GWG 2025 kann hingegen für jedes Wirtschaftsgut einzeln und in voller Höhe im Anschaffungsjahr ausgeübt werden.
Anschaffung- und Herstellungskosten sowie Einlagewerte ohne Umsatzsteuer (netto) | Abschreibungsmöglichkeiten |
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bis 250,00 Euro | Sofortabschreibung ohne Verzeichnis |
zwischen 250,01 Euro und 800 Euro | Sofortabschreibung mit Verzeichnis oder Poolabschreibung |
zwischen 250,01 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro | Poolabschreibung oder Regelabschreibung, jedoch kein GWG |
über 1.000 Euro | Aktivierung und Regelabschreibung nach AfA-Tabelle, kein GWG |
Freiberufler / Selbstständige und Gewerbetreibende gehören den Gewinneinkunftsarten an. Sie sind Steuerpflichtige und können die Anschaffungs- oder Herstellkosten (AHK) von GWG bis zur Höhe von 250 EUR sofort ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe berücksichtigen, hiervon spricht man auch von einem Sofortabzug.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten können bei Anschaffungs- oder Herstellkosten (AHK) von GWG zwischen 250,01 und 800 EUR ein GWG-Verzeichnis anlegen. Dieses GWG-Verzeichnis wird auch Abschreibungsverzeichnis genannt, welches den Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten können bei Anschaffungs- oder Herstellkosten (AHK) von GWG zwischen 250,01 und 1.000 EUR einen Sammelposten pro Wirtschaftsjahr anlegen. Dieser Sammelposten wird über eine Dauer von 5 Jahre gleichmäßig mit jeweils 1/5 abgeschrieben und nennt sich Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG). Eine betriebsübliche Nutzungsdauer der einzelnen GWG sowie Veräußerungen oder Entsorgungen der GWG in diesem Zeitraum spielen keine Rolle. Ferner erhöhen Zuschreibungen den Wert des GWG-Pools ab dem Jahr der Zuschreibung.
Ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellkosten (AHK) über 1.000 EUR muss im Anlagevermögen aktiviert werden und gemäß der amtlichen AfA-Tabelle über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
AfA oder Abschreibung: Die AfA steht für die Absetzung für Abnutzung und wird umgangssprachlich als Abschreibung bezeichnet.
Im Steuerrecht findet die AfA im § 7 EStG entsprechende Anwendung und beschreibt den Wertverlust von Anlagevermögen im Laufe der Zeit.
Während im Handelsrecht die Abschreibung im § 253 HGB definiert wird und hier den Werteverzehr von Vermögensgegenständen betrachtet.
GWG: Gemäß Einkommensteuergesetz § 6 Abs. 2 EStG ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ein selbständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 EUR bis zu 800,00 EUR.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
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